Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sehr geehrte Reisegäste,

auf dieser Seite können Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einsehen. Wir haben diese in zwei Bereiche geteilt:

Für unsere eigenen Gruppenreisen die wir selbst organisierung und durchführen.
Für Pauschalreisen und Reisebausteine die wir Ihnen vermitteln - z.B. TUI, AIDA, Hurtigruten etc.

Reisebedingungen für Pauschalreisen der Reisebüro Schaffranek GmbH

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Reisebüro Schaffranek GmbH, nachstehend „RBS“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

1.      Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

  • Für alle Buchungswege gilt:
    1. Grundlage des Angebots von RBS und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RBS für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen bzw. auf diese verwiesen werden.
    2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RBS vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RBS vor, an das RBS für die Dauer von 3 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit RBS bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist RBS die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
    3. Die von RBS gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
    4. Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
  • Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
    1. Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von RBS erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde RBS den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage gebunden.
    2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch RBS Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird RBS dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
  • Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
    1. Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von RBS erläutert.
    2. Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
    3. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
    4. Soweit der Vertragstext von RBS im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
    5. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „verbindlich buchen“ bietet der Kunde RBS den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
    6. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
    7. Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „verbindlich buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. RBS ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
    8. Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von RBS beim Kunden zu Stande.
  • RBS weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2.      Bezahlung

  • RBS und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 30 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
  • Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RBS zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist RBS berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3.      Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

  • Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RBS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind RBS vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
  • RBS ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
  • Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RBS gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RBS gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RBS den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.      Preiserhöhung; Preissenkung

  • RBS behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
    1. Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
    2. Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
    3. Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse

unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

  • Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern RBS den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
  • Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
  1. Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1a) kann RBS den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    1. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RBS vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  2. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von RBS anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann RBS vom Kunden verlangen.
  • Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
  • Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RBS verteuert hat
  • RBS ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RBS führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RBS zu erstatten. RBS darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die RBS tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RBS hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
  • Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
  • Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RBS gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RBS gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RBS den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5.      Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn; Stornokosten

  • Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RBS unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
  • Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert RBS den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RBS eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
  • RBS hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei RBS wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet. Diese sind auf den jeweiligen Reiseausschreibungen und Reiseanmeldungen ausgewiesen.
  • Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RBS nachzuweisen, dass RBS überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RBS geforderte Entschädigungspauschale.
  • Eine Entschädigungspauschale gem. 5.2 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit RBS nachweist, dass RBS wesentlich höhere entstanden sind, als der kalkulierte Betrag gemäß Ziffer 3.. In diesem Fall ist RBS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
  • Ist RBS infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
  • Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von RBS durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie RBS 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
  • Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

 

6.      Umbuchungen

  • Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil RBS keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann RBS bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25,– pro betroffenen Reisenden.
  • Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7.      Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

  • RBS kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
    1. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von RBS beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
    2. RBS hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
    3. RBS ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
    4. Ein Rücktritt von RBS später als 20 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
  • Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

8.      Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

  • RBS kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von RBS nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von RBS
  • Kündigt RBS, so behält RBS den Anspruch auf den Reisepreis; RBS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RBS aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9.      Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

  • Reiseunterlagen

Der Kunde hat RBS oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RBS mitgeteilten Frist erhält.

  • Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
    1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
    2. Soweit RBS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
    3. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RBS vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von RBS vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an RBS unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RBS zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von RBS seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
    4. Der Vertreter von RBS ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
  • Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde RBS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RBS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

  • Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
    1. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RBS können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
    2. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich RBS, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10.    Beschränkung der Haftung

  • Die vertragliche Haftung von RBS für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
  • RBS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RBS sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
  • RBS haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von RBS ursächlich geworden ist.

11.    Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber RBS geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12.    Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

  • RBS informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
  • Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist RBS verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald RBS weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird RBS den Kunden informieren.
  • Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird RBS den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
  • Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von RBS oder direkt über
  • https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von RBS

13.    Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

  • RBS wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
  • Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht­beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn RBS nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
  • RBS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde RBS mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RBS eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14.    Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

  • Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
  • Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

15.    Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

  • RBS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass RBS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. RBS weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/
  • Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und RBS die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können RBS ausschließlich an deren Sitz verklagen.
  • Für Klagen von RBS gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RBS

 

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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2022

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Reiseveranstalter ist:

Reisebüro Schaffranek GmbH

Geschäftsführung: Melanie Schaffranek, Kristin Girschele-Schaffranek

Webergasse 8

95326 Kulmbach

Telefon +49 – (0)9221 – 9583-0

Telefax +49 – (0)9221 – 9583-40

KU@reisecenter-schaffranek.de

Amtsgericht Bayreuth

HRB 1348

St.-Nr. 208/136/20171

 Stand dieser Fassung: November 2022 DG

Geschäftsbedingungen der Firma Reisebüro Schaffranek GmbH für die Vermittlung von Reiseleistungen und Pauschalreisen

Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen;

Gliederung in die Abschnitte A, B und C

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde oder Reisender genannt und der Firma Reisebüro Schaffranek GmbH, nachstehend „RBS“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden entgeltlichen Geschäftsbesorgungs- und Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der 675, 631 ff. BGB und im Falle der Vermittlung von Pauschalreisen oder verbundenen Reiseleistungen der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 251 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Im Hinblick auf die gesetzlich unterschiedlich geregelten Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen je nach Art der vermittelten Reiseleistung gliedern sich diese Vermittlungsbedingungen in 3 Abschnitte.

 

Die ausschließlichen Regelungen für die Vermittlung

 

  1. A) einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung finden Sie in Abschnitt A dieser Geschäftsbedingungen

 

  1. B) von verbundenen Reiseleistungen finden Sie in Abschnitt B dieser Geschäftsbedingungen

 

  1. C) einer Pauschalreise finden Sie in Abschnitt C dieser Geschäftsbedingungen.

Abschnitt A: Regelungen bei der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehrerer Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung

Die Vorschriften dieses Abschnitt A über die Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB gelten ausschließlich, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil von verbundenen Reiseleistungen nach Abschnitt B noch Teil einer Pauschalreise nach Abschnitt C sind. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

  1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch RBS kommt zwischen dem Kunden und RBS der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zu­stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

1.2. Bei Vermittlungsaufträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von RBS erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung des Vertrags angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von RBS im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „Jetzt buchen“ bietet der Kunde RBS den Abschluss des Vermittlungsvertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 3 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
g) Die Übermittlung des Vermittlungsauftrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vermittlungsvertrages oder des vermittelten Vertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. RBS ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Auftragsbestätigung von RBS beim Kunden zu Stande.
1.3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von RBS ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

  1. Allgemeine Vertragspflichten von RBS, Auskünfte, Hinweise

2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch RBS vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet RBS im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet RBS gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde. Insbesondere bei Auskünften zu Einreisebestimmungen etc. wird der Kunde darauf hingewiesen, dass der Kunde für die Vollständigkeit und Gültigkeit seiner Reisepapiere verantwortlich ist. Dies gilt auch, soweit RBS entgeltlich oder unentgeltlich die Registrierung in elektronischen Systemen als Voraussetzung für eine Ein- oder Durchreiseerlaubnis (z.B. ESTA etc.) für bestimmte Länder für den Kunden übernommen hat;  RBS weist den Kunden darauf hin, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt. 
2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist RBS nicht verpflichtet, Visa oder sonstige zur Inanspruchnahme der Reiseleistung notwendige Reisedokumente für den Kunden zu besorgen; soweit RBS einen Auftrag zur Beschaffung annimmt, hat der Kunde die geltenden Serviceentgelte und voraussichtlichen Drittauslagen mit Auftragserteilung zu bezahlen. RBS haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang; dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände von RBS schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist RBS nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen von RBS im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
2.5. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt RBS bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
2.6. Sonderwünsche nimmt RBS nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat RBS für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

  1. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

3.1. Sowohl den Kunden, wie auch RBS trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch RBS ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine, Eintrittskarten, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
3.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch RBS durch Übergabe im Geschäftslokal von RBS oder nach Wahl von RBS durch postalischen oder elektronischen Versand.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber RBS

4.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von RBS nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
4.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 4.1 durch den Kunden, so gilt:

a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 4.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b)  Ansprüche des Kunden an RBS entfallen insoweit, als RBS nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit RBS nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden RBS die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 4.1 entfallen nicht
n bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von RBS oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RBS resultieren
n bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RBS oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RBS beruhen
n bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

4.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 4 unberührt.
4.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, RBS auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen vor Auswahl und Buchung hinzuweisen.
4.5. Sofern der Kunde eine Emailadresse zur Kommunikation angibt, stimmt der Kunde einer Emailkorrespondenz, die von RBS transportverschlüsselt wird, zu und verpflichtet sich, seinen Posteingang (einschl. eines evtl. vorhandenen SPAM-Filters) regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen.

  1. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso

5.1. RBS ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
5.2. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann RBS, soweit dies den Vereinbarungen zwischen RBS und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
5.4. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von RBS nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des
 oder Rücktritt vom vermittelten Vertrag, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von RBS ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder RBS aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

  1. Pflichten von RSB bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

6.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber RBS gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber RBS als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
6.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht von RBS auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
6.3.  Übernimmt RBS – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet RBS für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
6.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht von RBS zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

  1. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

7.1. RBS weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
7.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der dem Reisenden durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
7.3. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und / oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. RBS haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

  1. Stellung und Pflichten von RSB im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

8.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist RBS verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird RBS ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste, über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
8.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
n die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
n die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
n die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
8.3. Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch oder die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

 

  1. Vergütung von RSB; Serviceentgelte

9.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Reiseleistungen nach diesen Vermittlungsbedingungen gilt:
9.2. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise der vermittelten Leistungsträger enthalten teilweise keine oder nicht auskömmliche Provisionen für RBS.
9.3. Die Vergütung von RBS im Rahmen dieser entgeltlichen Geschäftsbesorgungs- und Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach teilweise ausschließlich oder zusätzlich durch vom Kunden zu bezahlende gesonderte Serviceentgelte.
9.4. Das entsprechende Serviceentgelt für die jeweilige Tätigkeit der RBS ist der aktuell gültigen Entgeltliste zu entnehmen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
9.5. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde an RBS eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
9.6. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden werden durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.
9.7. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte bleibt auch bei Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen.  Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

9.8. Für umfangreiche Anfragen behält sich RBS vor, eine Servicepauschale in Höhe von 100 EUR zu erheben. Die Servicepauschale wird dem Kunden vorab mitgeteilt und bedarf seiner Zustimmung. Sie ist unabhängig vom Ergebnis der Dienstleistung und nicht erstattungsfähig. Ausnahme: Verrechnung nach Buchung liegen ausschließlich im Ermessen von der Geschäftsleitung

>>> AKTUELLE PREISLISTE

  1. Wertgutscheine von RBS

10.1. RBS bietet den Kunden Wertgutscheine (zum Verschenken oder für vergleichbare Anlässe) in einem frei wählbaren Betrag zum Kauf an. Der Gutschein kann auf alle Leistungen bei RBS eingelöst werden, d.h. sowohl auf eigene Serviceleistungen als auch auf vermittelten Reiseleistungen.
10.2. Eine Barauszahlung des Gutscheins oder Teilwertes ist ausgeschlossen. Im Falle von Rückerstattungen auf Leistungen, die mit dem Gutschein ganz oder teilweise bezahlt wurden, wird der Rückerstattungswert dem ursprünglichen Gutschein bis maximal zum Gesamtwert des ursprünglichen Gutscheins wiedergutgeschrieben.
10.3. Es gilt unsere Verjährungsregelung von zwei Jahren.

  1. Haftung von RBS

11.1. Soweit RBS nicht eine entsprechende weitergehende vertragliche Pflicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet RBS nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten. Diese Vermittlerpflichten schließen insbesondere die rechtswirksame Übermittlung des Angebots auf Abschluss des Vertrages mit den zu vermittelnden Leistungserbringern sowie im Falle der Annahme des Vertragsangebots durch die zu vermittelnden Leistungserbringer die Übermittlung der Vertragsbestätigung im Namen und auf Rechnung des vermittelten Leistungserbringers, ein.
11.2.  RBS haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung von RBS, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
11.3. Eine etwaige eigene Haftung von RBS aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt unberührt.

  1. Datenschutz; Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
  • Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vermittlungsauftrages werden von RBS Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, verarbeitet und an die vermittelten Anbieter von Reiseleistungen weitergegeben. Mehr zu Ihren Rechten in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten erfahren Sie in der Datenschutzerklärung unter reisecenter-schaffranek.de/service/datenschutz-erklaerung/

12.2. RBS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass RBS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für RBS verpflichtend würde, informiert RBS die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. RBS weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
12.3. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und RBS die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können RBS ausschließlich an deren Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen von RBS gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des vermittelten Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RBS vereinbart.

  1. Zahlungen auf verbundene Reiseleistungen

1.1. RBS darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen verbundener Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn RBS sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von RBS selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit von RBS
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.
1.2. Diese Sicherstellung leistet RBS bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an RBS verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.

  • Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A
  1. Zahlungen des Kunden / Reisenden auf Pauschalreisen
  1. Erklärungen des Kunden / Reisenden
  1. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A

Abschnitt B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB

Die Regelungen dieses Abschnitts B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich, wenn RBS das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch mit Vertragsschluss des zweiten Vertrags verbundene Reiseleistungen entstehen.

2.1 Darüber hinaus gelten für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1.1; 1.2; 1.4; 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12.1,12.2; 13.

2.2. Ziffer 1.3. des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen zusätzlich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB und der Artikel 250 und 251 des EGBGB ergeben.

2.3 Ziffer 5 des Abschnitts A gilt nur unter der Maßgabe, dass RBS seine Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Abschnitts B zur Sicherstellung der Zahlungen erfüllt hat.

2.3. Ziffer 12.3. des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass auch die Haftung nach § 651x BGB von den Bestimmungen in 10.1 f. unberührt bleibt.

Abschnitt C: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB durch RBS

Die Regelungen dieses Abschnitts C über die Vermittlung von Pauschalreiseverträgen („Reisevermittlung“) gemäß § 651v BGB gelten ausschließlich, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortliches Unternehmen für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.

1.1 RBS und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein des Reiseveranstalters mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

Abweichend von Ziffer 6 des Abschnitts A gilt RBS als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. RBS wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. RBS empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.

3.1 Darüber hinaus gelten für die Reisevermittlung Pauschalreisen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1.1; 1.2; 1.4; 2.1; 2,3; 2.4; 2.5; 2.6; 3.1; 4.1; 4.4; 6.4; 7; 8; 9; 10; 12.1; 12.2.; 13.

3.2 Ziffer 1.3. des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Vermittlung von Pauschalreisen zusätzlich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB und  der Artikel 250 und 251 des EGBGB ergeben.

3.3.Ziffer 2.2. des Abschnitts A gilt nur, soweit Informationen betroffen sind, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist.

3.4 Ziffer 3.2 des Abschnitts A gilt nur, soweit der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.

3.5. Ziffer 11 des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen des § 651a Abs. 2 Nr. 2 unberührt bleibt.

3.6 Ziffer 12.3. des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass auch die Haftung nach § 651x BGB bleibt von den Bestimmungen in 10.1 f. unberührt bleibt.

 

© Diese Vermittlerbedingungen sind urheberrechtlich geschützt;

Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2022

 

Vermittler der Reiseleistungen ist:

 

Reisebüro Schaffranek GmbH

Geschäftsführung: Melanie Schaffranek, Kristin Girschele-Schaffranek

Standort Kulmbach

Webergasse 8

95326 Kulmbach

Telefon +49 – (0)9221 – 9583-0

Telefax +49 – (0)9221 – 9583-40

KU@reisecenter-schaffranek.de

 

 

Reisebüro Schaffranek GmbH

Geschäftsführung: Melanie Schaffranek, Kristin Schaffranek

Nebenstandort Burgkunstadt

Auwiese 2

96224 Burgkunstadt 

Telefon +49 – (0)9572 – 3818-6

Telefax +49 – (0)9572 – 3818-88

BGK@reisecenter-schaffranek.de

 

Stand dieser Fassung: November 2022 DG

Reisebüro Schaffranek GmbH (Standort Kulmbach & Burgkunstadt

Service-Entgelte ab November 2022

Flüge

Ticketausstellung innerdeutschpro Ticket €  70,–
Ticketausstellung innerhalb EUpro Ticket €  70,–
Ticketausstellung außerhalb EUpro Ticket(*)€  90,–
Umbuchung/MCOpro Ticket(*)€  50,–

 

Sonstige Entgelte

Anmeldung Sitzplatzreservierung bei Airline (nur in Anwesenheit d. Kunden)pro Sitzplatz€  10,–
Anmeldung zusätzliches Gepäckstückpro Sitzplatz€  10,–
Anmeldung Sondergepäck (Tiere, Golf-/Tauchgepäck, Waffen etc.)pro Vorgang€  75,–
Anmeldung Online Check-inpro Person€    5,–
Ausdruck von Emailunterlagen €    5,–

Für alle vermittelten Leistungen gelten die von den Leistungsträgern/Veranstaltern veröffentlichten Bedingungen und Entgelte.

 

Alle Preise enthalten die derzeit gültige Mehrwertsteuer von 19 %, außer mit (*) gekennzeichnete Positionen, die netto angegeben sind und auf die die nachfolgende MwSt. hinzugerechnet werden:

Privatkundengeschäft:
innerhalb EU = 25 % MwSt.-pflichtig 
außerhalb EU =   5 % MwSt.-pflichtig                                                          

 

Firmenkundengeschäft (Firmensitz Inland):
innerhalb EU = 100 % MwSt.-pflichtig
außerhalb EU =   100 % MwSt.-pflichtig